Seit dem 1. Juni gibt es einen gestaffelten Mutterschutz bei Fehlgeburten
Nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche haben Sie als abhängig beschäftigte Frau Anspruch auf eine Regenerationszeit in Form einer Schutzfrist. Die Dauer der Schutzfrist ist abhängig von dem Zeitpunkt des Eintritts des Schwangerschaftsende.
Gestaffelte Schutzfristen sind bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche geregelt: Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Dabei soll die konkrete Ausgestaltung der Regelung es Ihnen ermöglichen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob Sie eine Schutzfrist in Anspruch nehmen. Nur wenn Sie sich dazu entschieden haben, Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft beziehungsweise das vorzeitige Ende Ihrer Schwangerschaft zu informieren, greift das Beschäftigungsverbot, soweit Sie sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären.
Was müssen Sie in der Praxis tun?
Das hängt davon ab, ob Sie Ihren Arbeitgeber bereits über Ihre Schwangerschaft informiert haben. In diesem Fall müssen Sie ihn über das vorzeitige Ende Ihrer Schwangerschaft in Kenntnis setzen und gegebenenfalls auf sein Verlangen einen Nachweis über die Fehlgeburt vorlegen.
Soweit Sie Ihren Arbeitgeber noch nicht über Ihre Schwangerschaft informiert hatten, dürfen Sie selbstbestimmt entscheiden, ob Sie ihn über Ihre Fehlgeburt informieren möchten. Nur bei Kenntnis des Arbeitgebers kann der Mutterschutz umgesetzt werden.
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- Entscheiden Sie sich, die Schutzfrist in Anspruch zu nehmen, müssen Sie Ihren Arbeitgeber daher von Ihrer Fehlgeburt unterrichten und gegebenenfalls auf sein Verlangen einen Nachweis über die Fehlgeburt vorlegen.
- Entscheiden Sie sich gegen eine Mitteilung über Ihre Fehlgeburt, sind Sie verpflichtet, Ihrer Arbeitsleistung nachzugehen, es sei denn Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, soweit im Einzelfall eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
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Soweit Sie eine Fehlgeburt vor Beginn der 13. Schwangerschaftswoche erlitten haben, sind Sie nicht ungeschützt, sondern haben nach den allgemeinen Regelungen einen Anspruch auf eine ärztliche Betreuung und Behandlung. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit gelten die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beziehungsweise zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sind Sie Beamtin, bleibt während der Schutzfristen und der Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots der volle Anspruch auf Besoldung bestehen.
Sind Sie selbstständig, sind Sie vom Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes nicht erfasst. Sie müssen sich für die Zeit vor und nach der Geburt absichern.
Sollten Sie nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, gilt außerdem der besondere mutterschutzrechtliche Kündigungsschutz.